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KanzleiLeben - Beitrag

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Entscheidendes Urteil des Amtsgerichts Hanau: Klarheit bei unklaren Lieferzeiten für Neuwagen

Wie lange müssen Sie wirklich auf Ihren Neuwagen warten, wenn der Händler keinen festen Liefertermin angibt? Das Amtsgericht Hanau hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für alle Autokäufer eines Neuwagens von großer Bedeutung ist.

Problem: Unklare Lieferzeiten in den AGB

Stellen Sie sich vor, Sie bestellen im Juli 2022 einen Neuwagen für über 40.000 Euro, doch der Händler nennt Ihnen wegen Lieferkettenproblemen keinen festen Liefertermin. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht lediglich: „Aufgrund der aktuellen Liefersituation werden alle Bestellungen ohne Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion bestätigt.“

Was passiert, wenn die Lieferung auf sich warten lässt?

Ein solcher Fall landete vor dem Amtsgericht Hanau. Der Kaufvertrag wurde im Juli 2022 abgeschlossen. Der Käufer fragte wiederholt in der Folgezeit nach einem Liefertermin und setzte dem Verkäufer im Juni 2023 eine Frist bis Anfang Juli 2023. Nachdem der Wagen Mitte Juli 2023, also ein Jahr nach Vertragsabschluss, noch immer nicht geliefert war, trat der Käufer vom Vertrag zurück. Der Verkäufer verlangte daraufhin eine „Stornogebühr“ von über 3.000 Euro, gestützt auf eine AGB-Klausel, die bei Nichtabnahme des Fahrzeugs eine Schadensersatzpauschale von 15 % des Kaufpreises vorsieht.

Urteil: Unbestimmte Lieferzeiten sind unzulässig

Das Amtsgericht Hanau entschied zugunsten des Käufers und erklärte die Klausel, die keinen festen Liefertermin nennt, für unzulässig. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Käufer eine sofortige Leistung verlangen, wenn keine Zeit bestimmt ist. Eine unbestimmte Lieferzeit benachteiligt den Käufer unangemessen und verstößt gegen geltendes Recht.

Angemessene Lieferfristen und Rücktrittsrecht

Im Juni 2023, elf Monate nach Vertragsabschluss, setzte der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung. Das Gericht befand, dass eine Frist von etwa einem Jahr bei einem Autokauf unter den gegebenen Umständen akzeptabel sei. Da bis zur letzten Verhandlung im Januar 2024 bereits 18 Monate vergangen waren, überschritt dies die Zumutbarkeitsgrenze, und der Käufer war zum Rücktritt berechtigt.

Fazit: Kein Anspruch auf Stornogebühren

Das AG Hanau entschied, dass der Verkäufer keinen Anspruch auf die geforderte Stornogebühr hat. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt, dass unfaire AGB-Klauseln keinen Bestand haben.

Für zukünftige Autokäufe gilt: Achten Sie genau auf die Lieferbedingungen und lassen Sie sich nicht mit unbestimmten Terminen abspeisen!

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