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OLG Köln: „Unfallschaden möglich“ schützt Verkäufer nicht
Ein Gebrauchtwagenkäufer stieß nach dem Kauf auf einen erheblichen reparierten Unfallschaden, obwohl der Vertrag den Zusatz „Unfallschaden möglich“ enthielt. Der Verkäufer wollte sich auf diese Formulierung berufen, um Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Das Oberlandesgericht Köln hat dem eine klare Absage erteilt.
Das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 09. 04. 2025 – 11 U 20/24) entschied, dass eine derart pauschale Formulierung keine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der §§ 434 ff. BGB darstellt. Eine sogenannte „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ liegt nur dann vor, wenn beide Parteien konkret und eindeutig wissen, welcher Mangel vorliegt und in welchem Umfang dieser von Ihnen akzeptiert wird. Die Floskel „Unfallschaden möglich“ fehlt diese Klarheit. Sie verschiebt das Risiko einseitig auf den Käufer – das widerspricht dem Schutzzweck der Sachmängelhaftung. Der Verkäufer bleibt daher für den verdeckten Schaden haftbar.
Was ist für Sie wichtig:
Für den Verkäufer bedeutet das: Wer Vorschäden ausschließen will, muss sie präzise benennen und dokumentieren – idealerweise mit Angabe von Ort, Art und Umfang. Allgemeine Hinweise schützen nicht vor Mängelansprüchen. Die Käufer sollten dagegen hellhörig werden, wenn solche unklaren Formulierungen auftauchen. Im Streitfall können sie das Urteil anführen. Der Nachweis einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung liegt beim Verkäufer.
Was daraus folgt:
Das Urteil stärkt die Verbraucherrechte im Gebrauchtwagenhandel. Es zeigt: Nur klare und individuelle Vereinbarungen sind rechtssicher. Pauschale Hinweise wie „Unfallschaden möglich“ helfen Verkäufern nicht – und können teuer werden.