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Verspätete Zahlungen werden für Unternehmen teurer + verfassungswidrige Rentenbesteuerung
Am 28.7.2014 trat das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft, das ausschließlich Verträge über Lieferungen und/oder Dienstleistungen betrifft, an denen private oder öffentliche Unternehmen und keine Verbraucher beteiligt sind. Es gilt für alle Vereinbarungen, die nach dem 28.7.2014 abgeschlossen wurden.
Der Verzugszins steigt in solchen Fällen von 8 auf 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz. Der Zahlungsgläubiger erhält darüber hinaus ohne irgendwelche Belege eine Mindestverzugspauschale von 40 €, soweit er keine höheren Kosten nachweist. Diese Pauschale wird auf anfallende Kosten der Rechtsverfolgung für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros angerechnet. Weder Verzugszinsen noch die Pauschale können durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Individuelle Vereinbarungen lassen Zahlungsziele über 60 Tage nur noch wirksam zu, wenn sie ausdrücklich getroffen wurden und für den Gläubiger nicht grob unbillig sind. Öffentliche Auftraggeber können keine wirksamen Zahlungsziele mehr über 60 Tage vereinbaren. Bei Zahlungszielen über 30 bis 60 Tage muß die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und sachlich gerechtfertigt sein.
Enthalten bei Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen Zahlungsziele von mehr als 30 Tagen, so geht die gesetzliche Regelung davon aus, dass sie im Zweifel unangemessen lang und damit unwirksam sind.
Lange Zahlungsziele über 60 Tage werden nach dem neuen Gesetz somit nur noch ausnahmsweise möglich sein.
Für den Beginn der Zahlungsfrist sind entsprechend diesem Recht 3 Alternativen möglich:
- mit Empfang der Lieferung oder Dienstleistung;
- (ersatzweise) mit Zugang der Rechnung oder einer sonstigen Zahlungsaufstellung;
- (ersatzweise) zu einem späteren vom Gläubiger genannten Zeitpunkt.
Da nunmehr auch der Empfang der Lieferung oder der Dienstleistung die Zahlungsfrist beginnen läßt, ist es nicht mehr erheblich, ob der Schuldner die Rechnung erhalten hat.
Fazit:
Für Unternehmen sind Zahlungsziele bei Lieferungen und Dienstleistungen bis 30 Tage unproblematisch. Die Zahlungsfrist beginnt auf jeden Fall mit Empfang der Lieferung oder der Dienstleistung, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kunde die Rechnung erhalten hat. Befindet sich der Kunde im Verzug dann werden z.Zt. 8,27% Zinsen fällig sowie zusätzlich in jedem Fall 40 € Mindestverzugspauschale. Öffentliche Auftraggeber dürfen im übrigen keine Zahlungsziele über 60 Tage vereinbaren.